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   VGH Bayern, 24.11.1992 - 20 CS 92.3069   

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VGH Bayern, 24.11.1992 - 20 CS 92.3069 (https://dejure.org/1992,10133)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24.11.1992 - 20 CS 92.3069 (https://dejure.org/1992,10133)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24. November 1992 - 20 CS 92.3069 (https://dejure.org/1992,10133)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1993, 464
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VGH Hessen, 25.01.1993 - 4 TH 1676/92

    Abfalleigenschaft von Altreifen

    Ihre geordnete Entsorgung ist zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit geboten, da andernfalls jährlich mehrere hunderttausend Altreifen im Bundesgebiet ungeordnet abgelagert würden, was schon aus Gründen des Umweltschutzes nicht angehen kann (dazu, wie auch zur Brandgefahr, vgl. neben dem Beschluß des Senats vom 11.04.1991, a.a.O. auch Bay. VGH, Beschluß vom 24.11.1992, Az.: 20 CS 92.3069, der eine derartige Gefahr schon bei einer Lagerung von ca. 1.500 Tonnen Altreifen und technischem Gummi auf dem Schwergutumschlagplatz der Hafenverwaltung A nicht ausgeschlossen hat).

    Diese Annahme wiederum ist nur begründet, wenn bei dem jeweiligen Unternehmer in rechtlicher, technischer, organisatorischer und kaufmännischer Hinsicht alle Voraussetzungen dafür gegeben sind, daß dieses Ziel erreicht werden kann (Bay. VGH, Beschluß vom 24.11.1992, a.a.O.).

    Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Abfalleigenschaft der Altreifen auch nicht entgegengehalten werden, daß das Wohl der Allgemeinheit durch die Lagerung von Neureifen in vergleichbarer Weise beeinträchtigt werden kann, da es sich bei ihnen im Hinblick auf ihre primäre Nutzung ohne vorangehende notwendige Aufbereitung zweifelsfrei um ein Wirtschaftsgut handelt (vgl. auch dazu Bay. VGH, B. v. 24.11.1992, a.a.O.) und diesbezüglich jederzeit auch etwa notwendige Anordnungen z. B. der Bauaufsichtsbehörde getroffen werden können.

  • BVerwG, 24.06.1993 - 7 C 10.92

    Abfallbeseitigung - Altanlage - Altreifen - Abfallbegriff - Bestandsschutz -

    Typischerweise umweltgefährdende, aber weiterverwendbare oder wiederverwertbare Sachen können nur dann keine Abfälle (mehr) im objektiven Sinne sein, wenn die begründete Annahme besteht, daß der Besitzer in rechtlicher, tatsächlicher, organisatorischer, finanzieller, personeller und unternehmerischer Hinsicht in der Lage ist, die Sachen - gegebenenfalls unter Beauftragung Dritter - alsbald einer umweltunschädlichen Verwendung oder Verwertung zuzuführen (vgl. auch BayVGH, Beschluß vom 24. November 1992 - 20 CS 92.3069 -).
  • OLG Köln, 19.06.2002 - Ss 92/02

    Lagerung von Abfällen verschiedenster Art auf einem Betriebsgelände ohne

    So können etwa auch solche Sachen, die üblicherweise als "Müll" bezeichnet werden, noch eine weitere Verwertbarkeit z.B. als Verfüllmaterial behalten (BVerwG NuR 1989, 84; OVG Lüneburg URP 1986, 228; VGH München NVwZ-RR 1993, 464; VG Stuttgart DÖV 2000, 967 f).
  • VGH Hessen, 24.06.1993 - 4 TH 1205/92

    Zur Abfalleigenschaft von Altreifen; zur Zuständigkeit der Abfallbehörde

    Diese Annahme ist nur begründet, wenn bei dem jeweiligen Unternehmer in rechtlicher, technischer, organisatorischer und kaufmännischer Hinsicht alle Voraussetzungen dafür gegeben sind, daß dieses Ziel erreicht werden kann (BayVGH, Urt. v. 24.11.1992 - 20 Cs 92.3069 -) und die Verwertung der Abfallstoffe tatsächlich begonnen wird.
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